Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 205
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 23.04.2015 – L 1 KR 17/14 KLZitiert von 2
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 – L 9 KR 54/16 KL
- LSG Saarland, 21.10.2015 – L 2 KR 92/14Zitiert von 2
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 56/13 KLZitiert von 2
- BGH, 29.03.2012 – GSSt 2/11Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Strafbarkeit eines niedergelassenen Arztes mit Kassenarztzulassung wegen der Teilnahme an einem Prämiensystem eines Pharmaunternehmen bei Verordnung bestimmter Medikamente
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL
- LSG Bayern, 09.04.2025 – L 12 KR 488/23
- SG Darmstadt, 07.02.2025 – S 13 KR 262/23Zitiert von 4
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Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.